ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
BauZaunex Robert Grabowski • Butenring 8, 25479 Ellerau • Stand: 2026
§ 1 Geltungsbereich & Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge über den Verkauf, die Lieferung und die Vermietung von Mobilzäunen, Absperrungen, Bauzaun-Komplettsets und entsprechendem Systemzubehör zwischen
Inhaber: Robert Grabowski
Butenring 8
25479 Ellerau (Hamburg-Nord)
Telefon: 0151 106 92 908
E-Mail: info@bauzaun.hamburg
USt-IdNr.: DE241854939
(nachfolgend „Vermieter“, „Verkäufer“ oder „BauZaunex“) und dem Kunden.
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen (B2B). Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden nicht geschlossen.
(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, BauZaunex stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn BauZaunex in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Angebot & Vertragsschluss
(1) Alle Angebote auf der Website (bauzaun.hamburg), in Katalogen, Preislisten oder im digitalen Express-Besteller sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung (Angebot des Kunden) dar.
(2) Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages dar. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche oder in Textform übermittelte Auftragsbestätigung (z. B. per E-Mail) von BauZaunex oder durch Auslieferung bzw. Bereitstellung der Ware zustande.
(3) Technische Angaben, Abbildungen, Maße und Gewichte (z. B. Zaunfeldabmessungen 3,45 m x 2,00 m, Maschenweiten, Standfußgewichte 23 kg Beton bzw. 22 kg Recycling-Kunststoff) stellen branchenübliche Annäherungswerte dar. Konstruktive Änderungen und werkstoffbedingte Abweichungen im Rahmen der Herstellerfertigung (verzinkter Qualitätsstahl, verstärkte Ecken, mechanische Durchsteckverbindungen) bleiben vorbehalten, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglichen Zweck nicht beeinträchtigen.
§ 3 Preise & Zahlungsbedingungen
(1) Alle genannten Preise verstehen sich in Euro rein netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (zzgl. MwSt.) ab Zentrallager Ellerau oder ab Werk, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Lieferkosten werden gesondert ausgewiesen und abgerechnet. Soweit Festpreise vereinbart sind, gelten diese unter der Bedingung normaler, ungestörter Transport- und Zuwegungsverhältnisse.
(3) Rechnungen sind, sofern nicht schriftlich ein abweichendes Zahlungsziel vereinbart wurde, ohne Abzug sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Skontoabzüge werden nicht gewährt.
(4) Bei Überschreitung des Zahlungsziels gerät der Kunde ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die gesetzliche Verzugspauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB). Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(5) Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von BauZaunex anerkannt sind.
§ 4 Bereitstellung, Abholung, Lieferung & Entladung
(1) Selbstabholung im Zentrallager Ellerau: Bei vereinbarter Selbstabholung stellt BauZaunex die Ware im Zentrallager Ellerau (Butenring 8, 25479 Ellerau) bereit. Die Verladung und ordnungsgemäße Ladungssicherung auf einem geeigneten Transportfahrzeug obliegt dem Kunden auf eigene Gefahr und Verantwortung.
(2) Baustellen-Lieferung & Zufahrt: Erfolgt die Lieferung durch BauZaunex oder beauftragte Speditionen auf eine Baustelle oder Lieferadresse, setzt dies eine mit schwerem LKW (Sattelzug bis 40 t zulässiges Gesamtgewicht) befahrbare Anfahrtsstraße und Baustellenzufahrt voraus.
(3) Bauseitige Entladung bei LKW-Großmengen: Sofern nicht ausdrücklich eine Kran- bzw. Mitnahmestapler-Entladung schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung von LKW-Großmengen (insb. LKW-Vollladungen ab 280/320 Sets) frei Baustellengrenze ohne Entladung. Die Entladung erfolgt bauseits durch den Kunden auf dessen Kosten und Gefahr. Der Kunde verpflichtet sich, zum vereinbarten Liefertermin rechtzeitig geeignetes Hebe- und Entladegerät (z. B. Gabelstapler oder Radlader mit Palettengabel) sowie geschultes Personal bereitzustellen. Wartezeiten von mehr als 60 Minuten ab Eintreffen des LKW, die durch Verzögerungen bei der Entladung entstehen, sowie vergebliche Anfahrten wegen fehlenden Hebezeugs oder unbefahrbarer Zuwegung, werden dem Kunden nach den üblichen Speditionssätzen nachberechnet.
(4) Angegebene Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich und schriftlich als Fixtermin vereinbart. Ereignisse höherer Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Verkehrsstörungen befreien BauZaunex für die Dauer der Störung von der Lieferpflicht.
§ 5 Gefahrübergang
(1) Beim Kauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Ware an den Kunden, bei Versendung mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person (§ 447 BGB) auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Lieferkosten trägt.
(2) Bei der Vermietung trägt der Kunde die Obhutspflicht und die Gefahr für Untergang, Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung der Mietsache ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung zur Abholung bzw. ab Abschluss der Anlieferung auf der Baustelle bis zur vollständigen physischen Rückgabe an BauZaunex im Zentrallager bzw. bis zur Abholung durch BauZaunex.
§ 6 Besondere Bedingungen für die Vermietung
(1) Mietdauer & Abrechnung: Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Bereitstellung bzw. Anlieferung und endet mit dem vertraglich vereinbarten Mietende, frühestens jedoch mit dem vollständigen Eintreffen des Mietmaterials im Zentrallager Ellerau bzw. der erfolgten Freimeldung und tatsächlichen Abholung durch BauZaunex. Samstage, Sonn- und Feiertage gelten als Miettage.
(2) Sicherheitsleistung (Kaution): BauZaunex ist berechtigt, vor Übergabe des Mietmaterials eine angemessene Kaution als Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer, unbeschädigter Rückgabe des Materials unverzinst abgerechnet.
(3) Nutzung, Standortsicherheit & Windlast (Planenverbot): Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln, ordnungsgemäß zu montieren und die einschlägigen Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften zu beachten. Das Anbringen von Sichtschutzplanen, Werbebannern, Planen oder Netzen vergrößert die Windangriffsfläche drastisch. Das Einhängen solcher Elemente ohne ausdrückliche Freigabe und ohne fachgerechte zusätzliche Aussteifung (wie zusätzliche Stützstreben, Dreiecksböcke und entsprechende Ballastierung je Zaunfeld) ist untersagt. Für Schäden durch Umsturz, Verbiegung, Materialermüdung oder Personenschäden infolge von Windeinwirkung bei behängten Zäunen haftet der Mieter uneingeschränkt.
(4) Haftung des Mieters bei Miete: Der Mieter haftet verschuldensunabhängig für Verlust, Diebstahl und Abhandenkommen sowie verschuldensabhängig für jede Beschädigung der Mietsache während der Mietzeit. Beschädigungen durch Dritte, Vandalismus oder Witterungseinflüsse entlasten den Mieter im Innenverhältnis zu BauZaunex nicht.
(5) Rückgabe, Reinigung & Schadensabrechnung: Die Mietsache ist in sauberem, gebrauchsfähigem und sortiertem Zustand zurückzugeben.
- Verunreinigungen durch Beton-, Mörtel- oder Teerreste, Farbe, Klebereste oder sonstige Baustoffe werden nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal nach der jeweils gültigen Reinigungs- und Entsorgungspreisliste berechnet.
- Verbiegungen an Standrohren, eingedrückte Gittermaschen, zerstörte Querrohre, gebrochene Beton- oder Kunststofffüße sowie fehlende Verbindungsschellen werden dem Mieter zum aktuellen Wiederbeschaffungswert bzw. Reparaturpreis in Rechnung gestellt.
(6) Zahlungsverzug & Sicherstellung bei Miete: Gerät der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug oder droht eine Gefährdung der Mietsache (z. B. durch drohende Insolvenz oder unsachgemäßen Gebrauch), ist BauZaunex berechtigt, den Mietvertrag nach fruchtlosem Ablauf einer kurzen Frist fristlos zu kündigen. Der Kunde gestattet BauZaunex sowie deren Beauftragten für diesen Fall unwiderruflich das Betreten der Baustelle bzw. des Geländes zur Demontage, Sicherstellung und zum Rücktransport des Mietmaterials auf Kosten des Mieters.
§ 7 Eigentumsvorbehalt (bei Kaufverträgen)
(1) Gelieferte Kaufware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum von BauZaunex (Vorbehaltsware).
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt bereits jetzt alle daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags an BauZaunex ab; BauZaunex nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt.
(3) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter (z. B. Pfändung) hat der Kunde unverzüglich schriftlich auf das Eigentum von BauZaunex hinzuweisen und BauZaunex sofort zu unterrichten.
(4) Rücktritt, Betretungsrecht & Rückholung bei Zahlungsverzug: Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist BauZaunex nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs gestattet der Kunde BauZaunex sowie deren Beauftragten bereits jetzt unwiderruflich das Betreten des Geländes bzw. der Baustelle, auf der sich die Vorbehaltsware befindet, während der üblichen Betriebszeiten zur Demontage und zum Abtransport der Zäune und Zubehörteile auf Kosten des Kunden.
§ 8 Untersuchungs- & Rügepflicht, Gewährleistung (Kauf)
(1) Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung auf Vollständigkeit, Transportschäden und offensichtliche Mängel zu untersuchen (§ 377 HGB).
(2) Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Mengenabweichungen oder Falschlieferungen sind BauZaunex unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Ablieferung, schriftlich oder in Textform mit nachvollziehbarer Beschreibung und Fotodokumentation anzuzeigen. Nicht offensichtliche (verdeckte) Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die fristgerechte Rüge, gilt die Ware als genehmigt.
(3) Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge ist BauZaunex nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung zweimalig fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(4) Die Gewährleistungsfrist für neu hergestellte Kaufware beträgt im B2B-Verkehr 12 Monate ab Gefahrübergang. Der Verkauf gebrauchter Mobilzäune und Zubehörteile erfolgt unter vollständigem Ausschluss jeglicher Sachmängelgewährleistung, soweit gesetzlich zulässig.
§ 9 Haftungsbeschränkung
(1) BauZaunex haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ferner bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer Garantie.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet BauZaunex nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Eine Kardinalpflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder reine Vermögensschäden infolge von Verzögerungen ist im Rahmen des rechtlich Zulässigen ausgeschlossen.
(4) Soweit die Haftung von BauZaunex ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand & Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis (sowohl Liefer- und Bereitstellungsort als auch Zahlungsort) ist der Sitz von BauZaunex in 25479 Ellerau, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen BauZaunex und dem Kunden ist, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz von BauZaunex in Ellerau (sachlich zuständig je nach Streitwert: Amtsgericht Pinneberg oder Landgericht Itzehoe).
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eventuelle Vertragslücken.